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   BVerwG, 17.01.2005 - 10 B 1.05   

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https://dejure.org/2005,15909
BVerwG, 17.01.2005 - 10 B 1.05 (https://dejure.org/2005,15909)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2005 - 10 B 1.05 (https://dejure.org/2005,15909)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2005 - 10 B 1.05 (https://dejure.org/2005,15909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Unangreifbarkeit von Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht - Möglichkeit der Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs in Fällen geltend gemachter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2005 - 10 B 1.05
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
  • BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04

    Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2005 - 10 B 1.05
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
  • Drs-Bund, 21.09.2004 - BT-Drs 15/3706
    Auszug aus BVerwG, 17.01.2005 - 10 B 1.05
    Dem Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Einführung der Anhörungsrüge bewusst keine Aussage zu der Frage gemacht werden sollte, wie die Gerichte im Übrigen künftig mit Verletzungen etwa des Willkürverbots umgehen sollten, dass insbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung durch diese Beschränkung nicht ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 15/3706 S. 14), kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit geraumer Zeit in diesen Fällen keinen außerordentlichen Rechtsbehelf mehr zulässt.
  • BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05

    Rechtmittel gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
  • BVerwG, 08.12.2005 - 5 B 92.05

    Verwerfung der "außerordentlichen Beschwerde" eines Beschwerdeführers;

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2009 - 4 OA 146/09

    Außerordentliche Beschwerde für Fälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegen eine

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 10 B 1.05 - n.v.).
  • BVerwG, 24.04.2020 - 1 B 18.20

    Keine "außerordentliche Beschwerde" bei nicht beschwerdefähigen Entscheidungen

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14, vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - 10 B 1.05 - s.a. Beschlüsse vom 17. Mai 2013 - 9 B 19.13 - juris und vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - juris; ebenso W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 152 Rn. 2).
  • BVerwG, 02.10.2012 - 9 B 38.12

    Zulässigkeit des "Rechtsbehelfs der außerordentlichen Beschwerde"

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 10 B 1.05 - n.v.).
  • BVerwG, 20.07.2005 - 10 B 42.05

    Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.

    Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis darauf, dass der Beschluss auf einem krassen Rechtsverstoß beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2005 - BVerwG 10 B 1.05 -).
  • OVG Sachsen, 23.07.2009 - 5 E 80/09

    Außerordentliche Beschwerde; Kostenentscheidung; Streitwertbeschwerde

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 10 B 1.05 - n.v.).
  • BVerwG, 17.05.2013 - 9 B 19.13

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 10 B 1.05 - n.v.).
  • VG Aachen, 01.02.2011 - 2 K 949/09

    Rechtmäßigkeit der Beendigung eines Verfahrens aufgrund der Fiktion einer

    Stets muss sich daraus der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Rechtsschutz Suchenden an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen, vgl. BVerwG, B. v. 7. Juli 2005 - 10 B 1/05 -, juris; B. vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -.
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